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Gemeinschaft zur gesamten Hand

См. также в других словарях:

  • Gemeinschaft zur gesamten Hand — Gesamthandsgemeinschaft. Die einzelnen Gesamthänder sind nicht an den einzelnen Gegenständen (⇡ Gemeinschaft), sondern zu einem Bruchteil an dem gesamten Sondervermögen der G.z.g.H. beteiligt. Sie haben daher keine Verfügungsberechtigung über… …   Lexikon der Economics

  • Gemeinschaft — I. Soziologie:Formen des Zusammenlebens, die als bes. eng, vertraut, sich auf unterschiedliche Lebensbereiche (Rollen) beziehend, als ursprünglich und dem Menschen wesensgemäß angesehen werden, z.B. Familie, Nachbarschaft, kleine Gemeinde und… …   Lexikon der Economics

  • Gesamthandsgemeinschaft — ⇡ Gemeinschaft zur gesamten Hand …   Lexikon der Economics

  • Deutschsprachige Gemeinschaft — Belgiens Basisdaten Verwaltungszentrum: Eupen Ministerpräsident: Karl Heinz Lambertz …   Deutsch Wikipedia

  • Eigentum — (Dominium), die vollkommenste, ausschließliche, rechtliche Herrschaft über eine Sache. Während alle andern dinglichen Rechte nur einzelne Befugnisse von dem Gesamtrechte des Eigentums enthalten, gewährt das E. selbst das volle Nutzungs und… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Ägypten zur Zeit der Pharaonen —   Den Beginn ihrer Geschichte führten die Alten Ägypter auf die »Reichseinigung«, die »Vereinigung der Beiden Länder« (Ober und Unterägypten), zurück und schrieben diese Tat dem König Menes zu. Davor lag eine Zeit, in der die Götter als Könige… …   Universal-Lexikon

  • Miterbe — Miterbe, Personen, die nebeneinander Erben geworden sind (s. Erbe). In einem solchen Fall erwerben die einzelnen Erben nicht ein ihrer Verfügung unterliegendes Recht an den einzelnen Nachlaßgegenständen, sondern nur an dem ihrer Erbquote… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Gesamthandsgemeinschaft — Gesamthandsgemeinschaft,   Gemeinschaft zur gesamten Hand, Form der gemeinschaftlichen Berechtigung an einem Vermögen neben der Gemeinschaft nach Bruchteilen (Gemeinschaft, Zivilrecht). Eine Gesamthandsgemeinschaft besteht nur in den gesetzlich… …   Universal-Lexikon

  • Miteigentum — 1. Bruchteileigentum: ⇡ Eigentum mehrerer an einer Sache (§§ 1008–1011 BGB). Das Rechtsverhältnis der Miteigentümer untereinander richtet sich nach den Vorschriften über die ⇡ Gemeinschaft. Jeder Miteigentümer kann Aufhebung der Gemeinschaft, bei …   Lexikon der Economics

  • offene Handelsgesellschaft (OHG) — I. Begriff:Die OHG ist eine ⇡ Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines ⇡ Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher ⇡ Firma gerichtet ist und deren Gesellschafter den Gläubigern unmittelbar und unbeschränkt mit ihrem vollen Vermögen… …   Lexikon der Economics

  • Gehöferschaft — Die Gehöferschaften sind mit Genossenschaften vergleichbare Personenvereinigungen, die heute überwiegend forstwirtschaftliche Flächen gemeinsam nach ideellen Anteilen besitzen. Das Leer; Gerüst zum Trocknen der abgeschälten Eichenrinde beim… …   Deutsch Wikipedia

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